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	<description>Ihr Immobiliemakler für Hamburg &#38; Umgebung</description>
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		<title>Barmbek-Süd</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Sep 2023 08:05:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietobjekte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nutzen Sie die Gelegenheit und erwerben diese kleine gemütliche 2-Zimmerwohnung(ursprünglich 3 Zimmer), die sich im 2. Obergeschoss in einem im Jahre 1900 erstelltem Haus befindet. Das kleine Mehrfamilienhaus liegt in zweiter Reihe ruhig gelegen und ist durch einen Torbogen durch das Vorderhaus zu erreichen. Ob als Kapitalanlage und Vermietungsobjekt, für den Lebens-Startschuss des nun erwachsenen Nachwuchses oder natürlich für sich selbst als kleines Refugium im wunderschönen Barmbek-Süd – mit etwas Einsatz und Freude schaffen Sie aus dieser Immobilie ein neues Zuhause oder tätigen ein Investment, das sich auszahlt.<br />
Die Wohnfläche von ca. 40 m² verteilt sich auf zwei Zimmer, ursprünglich waren es drei Zimmer, ein Duschbad, einen Flur und eine Küche. Im Schlafzimmer ist genug Platz für das Bett und einen Kleiderschrank. Wohn-und Esszimmer sind miteinander verbunden und bilden damit einen gemeinsamen Wohnbereich. Hier ist genügend Platz für eine gemütliche Sofaecke und einen separaten Essbereich. Die Räume sind mit Laminatboden in moderner Holz-Optik ausgestattet. Die gesamte Wohnung ist als gepflegt zu bezeichnen. Die Beheizung erfolgt über eine Nachtspeicherheizung. Für zusätzlichen Stauraum steht ein Dachboden zur Verfügung und für die Bewohner des Hauses stehen ein Fahrradkeller und eine Waschküche zur Verfügung. Außerdem gibt es hinter dem Haus eine kleine Gartenfläche, die von den Bewohnern genutzt werden darf – hier können Sie sich entspannt sonnen oder nett mit Freunden oder der Hausgemeinschaft grillen und die Sommertage genießen. Im Innenhof steht ein Stellplatz zur Verfügung, der für nur € 50,- im Monat angemietet werden kann - somit ersparen Sie sich die lästige Parkplatzsuche. Im Wohngeld in Höhe von € 160,- ist die Zuführung zur Erhaltungsrücklage schon enthalten, zum 31.12.2021 waren in der Rücklage ca. € 30.000,-.</p>
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		<title>Corona Regeln bei Immobilienbesichtigungen erklärt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2021 11:01:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG CORONA REGELN BEI IMMOBILIENBESICHTIGUNGEN Mehr Infos BESICHTUNGEN VON IMMOBILIEN &#8211; TROTZ CORONA MÖGLICH Corona-Regeln bei Immobilienbesichtigungen   Viele Immobilienverkäufer, Vermieter und potentielle Käufer sowie Mieter fragen sich, die Immobilienbesichtigungen in der „Corona-Zeit“ eigentlich ablaufen – und ob sie überhaupt erlaubt sind. Wir von Stark Immobilien haben die wichtigsten Antworten auf die häufigsten &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/corona-regeln-bei-immobilienbesichtigungen/"> <span class="screen-reader-text">Corona Regeln bei Immobilienbesichtigungen erklärt</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
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									<h3>Corona-Regeln bei Immobilienbesichtigungen</h3><p> </p><p><strong>Viele Immobilienverkäufer, Vermieter und potentielle Käufer sowie Mieter fragen sich, die Immobilienbesichtigungen in der „Corona-Zeit“ eigentlich ablaufen – und ob sie überhaupt erlaubt sind. </strong></p><p>Wir von Stark Immobilien haben die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt und verraten Ihnen gern, welche Regeln es bei Wohnungs- und Hausbesichtigungen während der andauernden Pandemie zu beachten gibt.</p><p>Die gute Nachricht zuerst: Immobilienbesichtigungen sind natürlich trotz der Pandemie grundsätzlich möglich. Wenig überraschend sind dabei aber entsprechende <strong>Hygiene-Regeln</strong> einzuhalten und: Massenbesichtigungen sind – je nach regionalem Infektionsgeschehen, den jeweils gültigen Corona-Schutz-Verordnungen und deren Auslegung durch das zuständige Gesundheitsamt – nicht zwingend erlaubt. Was übrigens uns von Stark Immobilien zum Glück nicht belastet hat, denn anders als viele andere Makler führen wir grundsätzlich nur individuelle Einzelbesichtigungen durch.</p><h3><strong>Hygiene-Regeln bei Wohnungs- und Hausbesichtigungen</strong></h3><p> </p><p>Selbstverständlich wenden auch wir von Stark Immobilien die jeweils gültigen sowie die allgemeinen Regeln zur Hygiene und zum Infektionsschutz an. Das bedeutet beispielweise, dass wir – leider – auf den persönlichen Handschlag zur Begrüßung verzichten und unsere Hände stattdessen desinfizieren. Während der Immobilienbesichtigungen selbst halten wir einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Miet- oder Kaufinteressenten ein. Und sowohl Immobilienbesitzer als auch Immobilieninteressierte können selbstverständlich frei entscheiden, ob sie ihre Erst- oder Zwischengespräche mit uns per Telefon oder Video-Konferenz führen möchten.</p><p>Wichtig zu wissen: Notartermine können nicht digital durchgeführt werden. Der <a href="mailto:https://ivd.net/">Immobilienverband IVD</a> hatte eine entsprechende Forderung gestellt, der nicht nachgekommen wurde. Beim Notar müssen Sie immer davon ausgehen, dass eine strenge <strong>Maskenpflicht</strong> gilt.</p><p> </p><h3><strong>2G, 3G, Maskenpflicht, Ausnahmen für Geimpfte – was gilt bei </strong></h3><h3><strong>Immobilienbesichtigungen und dem Notar?</strong></h3><p> </p><p>Wie Sie den Medien sicherlich entnommen haben, setzen aktuell (Stand 15.09.2021) nahezu alle Bundesländer – und damit auch unser schönes Hamburg – die 3G oder gar 2G Regelung um. Das bedeutet, dass im wirtschaftlichen Zusammenhang, worunter auch eine Wohnungs- oder Hausbesichtigung fällt – ab bestimmten Inzidenz- oder Hospitalisierungsinzidenz-Werten nur noch geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen dürfen.</p><p>Welche Regeln im Einzelnen gelten, erfragen Sie bitte tages- oder wochenaktuell bei uns, Ihrem Immobilienmakler, da sich die Vorgaben und Verordnungen schnell ändern können und dynamisch entwickeln. Gleiches gilt auch für Fragen wie zum Beispiel, ob auf die Maske während der Besichtigung verzichtet werden kann, solange sich nur geimpfte Personen untereinander befinden und der Mindestabstand gewahrt werden kann. Zu Ihrer persönlichen Information: Das gesamte Team von Stark Immobilien ist vollständig geimpft.</p><p>Zögern Sie also nicht, uns zu den aktuellen Corona-Regeln und Verordnungen für Immobilienbesichtigungen zu fragen – wir sind gerne für Sie da!</p>								</div>
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		<title>Elbtower &#8211; Startschuss für Wolkenkratzer</title>
		<link>https://stark-immo.com/elbtower/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2021 13:06:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG ELBTOWER Mehr Infos BAUGENEHMIGUNG FÜR HAMBURGS WOLKENKRATZER ERTEILT Der Elbtower nimmt Gestalt an – zumindest auf dem Papier. Die zuständige Behörde für hat nun eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube, für die übrigens 130.000 Kubikmeter Erde ausgehoben werden müssen, und die Gründungsbauteile erteilt. Wir von Stark Immobilien verraten Ihnen weitere Details zu Hamburgs &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/elbtower/"> <span class="screen-reader-text">Elbtower &#8211; Startschuss für Wolkenkratzer</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">BAUGENEHMIGUNG FÜR HAMBURGS WOLKENKRATZER ERTEILT</h2>				</div>
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									<p><strong>Der Elbtower nimmt Gestalt an – zumindest auf dem Papier. Die zuständige Behörde für hat nun eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube, für die übrigens 130.000 Kubikmeter Erde ausgehoben werden müssen, und die Gründungsbauteile erteilt. Wir von Stark Immobilien verraten Ihnen weitere Details zu Hamburgs erstem Wolkenkratzer.</strong></p><p>Der Elbtower in der Hafen-City soll über 64 Stockwerke verfügen, 245 Meter messen und würde damit dann das dritthöchste Gebäude der Bundesrepublik werden.</p><p>Bereits jetzt stecke man mitten in den Bauvorbereitungsmaßnahmen und der so genannten Baugrubenumschließung, teilte die Investitionsgesellschaft Signa mit. Der Startschuss für den eigentlichen ist für das Frühjahr 2022 geplant, wobei alleine die Tiefbauarbeiten wohl 1,5 Jahren dauern sollen – aktuell geht es jedoch erst einmal wirklich nur um die vorbereitenden Arbeiten, denn der Baubeginn selbst sei an die Grundstücksübergabe durch die Stadt Hamburg gebunden.</p><p><strong>Schon jetzt 30 Prozent des Elbtowers vermietet</strong></p><p>Schon jetzt ist das Interesse am Elbtower enorm. Signa-Chef Timo Herzberg teilte mit, dass bereits 30 Prozent der Gesamtfläche vermietet sind. Ein kleines bisschen mehr ist noch nötig, um die Vorgabe der Hamburger Bürgerschaft zu erfüllen, die eine Vermietung von einem Drittel der Fläche an die Genehmigung für den Bau geknüpft hatten. Insgesamt werden sich die künftigen Mieter in mehrere Kategorien aufteilen. Im Turm selbst sind Büros und ein Hotel geplant, öffentliche Bereiche im Erdgeschoss sollen die neue Heimat von Einzelhandelsgeschäfte, Cafés, Restaurants und Co-Working-Spaces werden.</p><p>Der Elbtower selbst wird also kommen, daran besteht nun kein Zweifel mehr. Auch nicht daran, dass er maßgeblich das Stadtbild prägen wird. Verantwortlich für den Entwurf ist das Architekturbüro David Chipperfield Architects.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://stark-immo.com/elbtower/">Elbtower &#8211; Startschuss für Wolkenkratzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://stark-immo.com">Stark Immobilien Makler Hamburg</a>.</p>
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		<title>Mieten und Pachten &#8211; Vor- und Nachteile erklärt</title>
		<link>https://stark-immo.com/mieten-und-pachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2021 12:42:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG PACHTEN UND MIETEN Mehr Infos DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN MIETEN UND PACHT Viele Immobilieninteressierte fragen sich häufig, worin der Unterschied zwischen Pachten und Mieten eigentlich genau liegt. Schließlich zahlt man in beiden Fällen eine feste Summe an den Besitzer der Immobilie, die man selbst nutzt. Wir von Stark Immobilien klären Sie heute auf &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/mieten-und-pachten/"> <span class="screen-reader-text">Mieten und Pachten &#8211; Vor- und Nachteile erklärt</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://stark-immo.com/mieten-und-pachten/">Mieten und Pachten &#8211; Vor- und Nachteile erklärt</a> erschien zuerst auf <a href="https://stark-immo.com">Stark Immobilien Makler Hamburg</a>.</p>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN MIETEN UND PACHT</h3>				</div>
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									<p><strong>Viele Immobilieninteressierte fragen sich häufig, worin der Unterschied zwischen Pachten und Mieten eigentlich genau liegt. Schließlich zahlt man in beiden Fällen eine feste Summe an den Besitzer der Immobilie, die man selbst nutzt. </strong></p><p>Wir von Stark Immobilien klären Sie heute auf und verraten Ihnen, worin der kleine, aber feine Unterschied besteht und was dadurch für Sie als Besitzer wichtig ist.</p><h3><strong>Pachten und Mieten – so ähnlich und trotzdem verschieden</strong></h3><p>Der Unterschied zwischen dem Pachten und Mieten einer Immobilie ist eigentlich einfach erklärt. Von einer Pacht spricht man immer dann, wenn ein Grundstück und/oder eine Immobilie mit Hilfe der vorliegenden Bedingungen (z. B. Inventar) so genutzt werden, dass Erträge und Gewinne erwirtschaftet werden können. Der maßgebliche Begriff in diesem Zusammenhang lautet: <strong>Fruchtziehung</strong>. Unter Fruchtziehung versteht man, dass jemand das Recht hat, die Früchte aus einer Sache zu ziehen, also einen Gewinn zu erzielen – das in diesem Fall dann eben nicht der eigentliche Besitzer.</p><p>Beispiele dafür findet man in der Landwirtschaft – oder in der Gastronomie, denn hier geht es nicht nur um die Nutzung der reinen Fläche, sondern beispielsweise auch um die der bereits installierten Zapfanlage, der Küche usw. Der Betreiber der Gastronomie nutzt den Zapfhahn für den Ausschank von Getränken – mit denen macht er Umsatz und am Ende eben auch Gewinne. Er ist daher kein Mieter, sondern ein Pächter der Immobilie.</p><h3><strong>Besonderheiten bei Pachtverträgen</strong></h3><p>Pachtverträge sind nicht mit klassischen Mietverträgen zu vergleichen, weil es hierbei vor allem um die Definition und Nutzung der Pachtgegenstände (z. B. die Zapfanlage) geht. Diese müssen (selbstverständlich) nach Ende der Pacht in einem Zustand hinterlassen werden, der eine weitere Nutzung des Pachtobjektes im vorherigen Rahmen zulässt.</p><p>Darüber hinaus kann ein Pachtvertrag klare Vorgaben darüber enthalten, welcher Pachtgegenstand in welcher Form genutzt werden darf und in welcher eben nicht. Hier ist die Landwirtschaft wieder ein gutes Beispiel. Das Zuckerrübenfeld kann gegebenenfalls nicht einfach so in ein Rapsfeld umgewandelt werden. Und gerade in der Gastronomie kommt häufig noch dazu, dass ein Teil des fest installierten Inventars noch nicht einmal dem Immobilieneigentümer, sondern zum Beispiel einer Brauerei gehört. Daher sind Pachtverträge in der Gastronomie nicht selten auch daran gekoppelt, dass jeweils das Bier der Marke XY ausgeschenkt werden muss.</p><p>Fazit: Der Unterschied zwischen Pachten und Mieten wird im Vertragswerk besonders deutlich. Pachtverträge sind um ein Vielfaches komplexer als Mietverträge. Wenn Sie als Immobilien- oder Grundstücksbesitzer Ihre Flächen vermieten oder verpachten möchten, sprechen Sie uns gerne für eine individuelle Beratung an. Kleiner Tipp: Manchmal lohnt sich ein Verkauf mehr als jede Miete oder Pacht, die Sie einstreichen können.</p>								</div>
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		<title>Mieten in Metropolen &#8211; Auswrikungen für Mieter</title>
		<link>https://stark-immo.com/mieten-in-metropolen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Sep 2021 10:56:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
		<category><![CDATA[qm2]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG MIETEN IN METROPOLEN: PREISANSTIEG GEBREMST Mehr Infos AKTUELLES ZUR MIETPREISENTWICKLUNG UND WARUM SICH DER IMMOBILIENVERKAUF NOCH MEHR LOHNT Ob man es glauben mag oder nicht: Die Mieten in Metropolen wie Hamburg, Berlin, München und Co. steigen weniger stark an als noch vor einem Jahr. Zu diesem Schluss kommt der Deutsche Immobilienverband (IVD). &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/mieten-in-metropolen/"> <span class="screen-reader-text">Mieten in Metropolen &#8211; Auswrikungen für Mieter</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default"> AKTUELLES ZUR MIETPREISENTWICKLUNG UND WARUM SICH DER IMMOBILIENVERKAUF NOCH MEHR LOHNT</h3>				</div>
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									<p><strong>Ob man es glauben mag oder nicht: Die Mieten in Metropolen wie Hamburg, Berlin, München und Co. steigen weniger stark an als noch vor einem Jahr. Zu diesem Schluss kommt der Deutsche Immobilienverband (IVD). Aber: In kleinen und mittleren Städten wird es dafür teurer – und besonders für Immobilienverkäufer wird es lukrativer, sich von seiner Eigentumswohnung oder dem Einfamilienhaus zu trennen. </strong></p><p>Bezahlbarer Miet-Wohnraum in Deutschlands Großstädten und Ballungszentren ist ein mittlerweile schon leidiges Thema, nicht nur für die Politik. Allerdings hat sich die Situation – zumindest im ersten Halbjahr 2021 – ein wenig entspannt. Die Mieten in Metropolen steigen zwar weiterhin an, aber mit wesentlich weniger Dynamik. IVD-Präsident Jürgen Schick fasst die Ergebnisse der Wohnpreisspiegel-Analyse unter 400 Städten und Gemeinden wie folgt zusammen: „Die Mietpreisdynamik schwächt sich im dritten Jahr in Folge vor allem in den Großstädten ab. Das Wohnen entspannt sich. Überall dort, wo gebaut wird, findet Entlastung auf dem Mietwohnungsmarkt statt“.</p><p>Ungemütlicher ist es hingegen für Mieter in kleinen und mittleren Städten geworden, von einem „Mietwahnsinn“ sei man laut Schick jedoch noch entfernt.</p><p> </p><h3>Mieten in Metropolen – Steigerung nimmt ab</h3><p> </p><p>Dem Wohnpreisspiegel zufolge hat sich die Preissteigerung für Mietwohnungen im Bestand um 0,1 % abgeschwächt, für Wohnungen von mittlerem Wert betrug sie nun 2,7 %. Bei Neubauten hingegen zeigte sich keine Veränderung in irgendeine Richtung: Sie stiegen um 3,2 % – und befinden sich damit exakt auf Vorjahresniveau. Im deutschlandweiten Vergleich sieht das dann praktisch so aus: Der Quadratmeter liegt im Neubau bei 11,30 €, im Bestandsbau bei 8,55 €. Wer sich mit Mieten in Metropolen auskennt, kann über diese Preise natürlich nur ungläubig den Kopf schütteln.</p><p>Konkret sieht es innerhalb der Großstädte so aus, dass die Preissteigerung für Bestandsbauten bei „nur“ noch 2,1 % liegt – im Vorjahr waren es 2,9 %. Im direkten Vergleich mit mittelgroßen Städten bis zu 100.000 Einwohnern zeigt sich der Unterschied: Hier stiegen die Preise um 4,1 %, im Vorjahr 2020 waren es noch 3,4 %. Noch extremer trifft es Kleinstädte bis 20.000 Einwohner: Dort liegt die Preissteigerungsrate bei 5,1 % (2020: 3,1 %).</p><h3>Preise für Eigentumswohnungen und Häuser steigen</h3><p> </p><p>Dadurch, dass die Mieten nicht mehr so stark ansteigen, gewinnt  für viele Immobilienbesitzer das Thema Verkauf wieder an Relevanz. Und auch hier gibt die Analyse des Aufschluss. Bestandswohnungen im mittleren Segment haben in den ersten sechs Monaten des Jahres für 9 % mehr den Besitzer gewechselt. In den sieben größten Städten der Republik – also auch in unserem schönen Hamburg – stiegen die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen sogar um noch einen Prozentpunkt mehr auf 10.</p><p>Ähnlich sieht es bei Reihen- und Eigentumshäusern aus: Hier beträgt die Preissteigerung 8,4 bzw. 7,6 %  &#8211; ein Umstand, der von IVD-Präsident Schick auch mit der Corona-Pandemie erklärt wird: „Der Wunsch nach den eigenen vier Wänden wurde durch die Pandemie bestärkt. Neu ist aber die Bereitschaft von Käufern, über die Stadtgrenze hinaus ins Umland und auch in entferntere Regionen zu ziehen.“</p><p> </p><h3>Immobilienverkauf in Hamburg</h3><p> </p><p>Sollten Sie also mit dem Gedanken spielen, Ihre Immobilie – egal ob Eigentumswohnung, Reihenhaus oder Einfamilienhaus – in Hamburg und Umgebung zu verkaufen, sollten wir uns unbedingt kennenlernen und über die Möglichkeiten sprechen. Wir von Stark Immobilien sind selbstverständlich jederzeit bestens über die aktuellen Preisentwicklungen informiert und helfen Ihnen dabei, Ihre Immobilie nicht nur schnell, sondern auch zum Bestpreis zu verkaufen. Nutzen Sie nun die Gunst der Stunde, um einen überdurchschnittlichen Gewinn zu erzielen.</p><p>Nehmen Sie gleich direkten Kontakt mit uns auf oder nutzen Sie unsere kostenlose <a href="mailto:https://stark-immo.com/immobilie-bewerten-lassen/"><strong>Immobilienbewertung</strong></a>, um ein erstes Gefühl für den aktuellen Wert Ihrer Immobilie zu erhalten.</p>								</div>
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		<title>Die spezielle Flächenberechnung bei Immobilien</title>
		<link>https://stark-immo.com/flaechenberechnung-bei-immobilien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Sep 2021 09:45:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG FLÄCHENBERECHNUNG BEI IMMOBILIEN Mehr Infos WIE SIE DIE WOHNFLÄCHE RICHTIG BERECHNEN Wie Sie die Wohnfläche richtig berechnen Die Flächenangaben spielen bei dem Verkauf und der Vermietung von Immobilien eine große Rolle – was ja auch in der Natur der Sache liegt: Je mehr Wohnfläche, desto höher der Kaufpreis oder die Miete. Allerdings &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/flaechenberechnung-bei-immobilien/"> <span class="screen-reader-text">Die spezielle Flächenberechnung bei Immobilien</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">WIE SIE DIE WOHNFLÄCHE RICHTIG BERECHNEN</h3>				</div>
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									<h3 style="text-align: left;">Wie Sie die Wohnfläche richtig berechnen</h3><p style="text-align: left;">Die Flächenangaben spielen bei dem Verkauf und der Vermietung von Immobilien eine große Rolle – was ja auch in der Natur der Sache liegt: Je mehr Wohnfläche, desto höher der Kaufpreis oder die Miete. Allerdings kann es – je nach Berechnungsmethode – zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen – und genau hier liegen die Stolpersteine für beide Parteien.</p><p style="text-align: left;">Unsere Experten von Stark Immobilien verraten Ihnen deshalb heute, worauf es bei der Flächenberechnung im Detail ankommt, welche Methode angewendet werden sollte und wie man schließlich die Wohnfläche wirklich richtig berechnet.</p><p style="text-align: left;">Vorab noch ein wichtiger Hinweis für Verkäufer: Wenn Sie uns als Ihre Makler beauftragen, kümmern wir uns auch um die korrekte Flächenberechnung und beauftragen einen eigenen Vermesser – Ihnen entstehen dabei keinerlei Kosten.</p><p style="text-align: left;"> </p><h3 style="text-align: left;">Wohnfläche berechnen – auf die Berechnungsmethode kommt es an</h3><p> </p><p style="text-align: left;">Gerade bei Dachgeschoss-Wohnungen kommt es häufig vor, dass die berechnete Wohnfläche im Widerspruch mit den Angaben im Exposé zu stehen scheint – und das kann in beide Richtungen gehen. Entweder ist die berechnete Fläche augenscheinlich viel größer oder viel kleiner, als es in der Realität den Eindruck macht. Grund: Die Dachschrägen. Das Problem: Es existiert in Deutschland keine allgemein gültige Methode, die verpflichtend von Verkäufern und Vermietern angewendet werden muss. Stattdessen gibt es zwei Möglichkeiten: Die <strong>Rechnung nach DIN-Normen </strong>oder die <strong>Berechnung nach der Wohnflächenverordnung</strong>. Nicht mitgezählt: Die „eigenen“ Berechnungsmethoden, die so mancher Immobilienbesitzer im Eifer selbst entwickelt. Sie und der Umstand, dass die beiden etablierten Berechnungsmethoden im Ergebnis bis zu satten 40 % abweichen können, sind der Grund dafür, weshalb sich tagtäglich Gerichte mit der korrekten Wohnflächenberechnung auseinandersetzen.</p><p style="text-align: left;"> </p><h3 style="text-align: left;">Stolpersteine bei der Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung</h3><p> </p><p style="text-align: left;">Zunächst einmal  listen wir die Räume auf, die definitiv nicht zur Wohnfläche zählen und demnach auch nicht mit einberechnet werden dürfen:</p><ul style="text-align: left;"><li>Kellerräume nur freien Nutzung</li><li>Weitere Kellerräume wie z. B. Heizungsräume und Waschküchen</li><li>Garagen</li></ul><p style="text-align: left;">Was hingegen mit eingerechnet werden darf, sind die Flächen von Badewannen, Kaminen/Öfen, Einbaumöbeln und Fenster- sowie Türrahmen – jeweils ausgehend von der Vorderkante.</p><p style="text-align: left;">Auch die Raumhöhe spielt eine entscheidende Rolle (analog zu unserem Beispiel der Dachgeschoss-Wohnung). Hier gilt die folgende Faustformel: Alle Flächen unterhalb einer Schräge bis zu einem Meter Raumhöhe zählen nicht zur offiziellen Wohnfläche.</p><p style="text-align: left;">Und: Die Flächen unterhalb von Schrägen von einem bis zu zwei Metern Raumhöhe dürfen nur zu 50 % angerechnet werden. Das Gleiche gilt für Dachböden, die über weniger als zwei Meter Raumhöhe verfügen-</p><p style="text-align: left;">Umgekehrt bedeutet das: Alle Räume mit einer Mindesthöhe von zwei Metern und mehr fließen vollständig in die Flächenberechnung gemäß <a href="mailto:https://www.hamburg.de/contentblob/3421402/418d913bda831d01e1a56c7db35bf46a/data/wohnflaechenberechnung.pdf">Wohnflächenverordnung</a> mit ein.</p><p style="text-align: left;"> </p><h4 style="text-align: left;">Der Teufel steckt im Detail</h4><p> </p><p style="text-align: left;">In der Realität hört die Flächenberechnung leider nicht beim Thema Dachschrägen auf – auch Treppen, Säulen, Wandnischen, Pfeiler, Schornsteine oder Vormauerungen können die richtige Wohnflächenberechnung verkomplizieren. Während sich Immobilienbesitzer bei den Treppen noch an der oben erwähnten Formel orientieren können, gelten für Schornsteine und Co. schon wieder andere Regeln: Sind sie höher als 1,50 Meter und größer als 0,1 Quadratmeter,  werden sie nicht zur Wohnfläche gerechnet. Bei Fenster-, Wand- und Türnischen hingegen gilt, dass sie mindestens 13 Zentimeter tief sein müssen, um angerechnet zu werden. Und zu guter Letzt: Vorsicht bei Indoor-Schwimmbädern und ungeheizten Wintergärten: Sie dürfen nur bis zur Hälfte miteingerechnet werden. Lassen sie sich hingegen beheizen, dürfen 100 % einfließen.</p><p style="text-align: left;">Ein wenig Spielraum existiert nur bei Terrassen (auch Dachterrassen) und Balkonen: Ihre jeweilige Grundfläche darf maximal zu 50 % eingerechnet werden, gängiger sind aber 25 %.</p><p style="text-align: left;">H3</p><p style="text-align: left;"><strong>Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm</strong></p><p style="text-align: left;">Bei der Flächenberechnung nach DIN-Norm unterscheiden Experten noch einmal zwischen der DIN 283 und der DIN 277, wobei die erstere mittlerweile als veraltet gilt und nur noch sehr selten angewendet wird. Die <a href="mailto:https://www.bauprofessor.de/grundflaechen-bauwerk/">DIN 277</a> hingegen ist in der Praxis sehr etabliert, wobei sie eigentlich nur offiziell die Wohnflächenverordnung für den sozialen Wohnungsbau darstellt. Aber: Auch bei frei finanzierten Häusern und Wohnungen wird sie – beispielsweise vor Gericht – zugrunde gelegt, sofern im Miet- oder Kaufvertrag nicht explizit eine andere Methode vereinbart wurde.</p><p style="text-align: left;"> </p><h4 style="text-align: left;"><strong>Vorteile für Verkäufer und Vermieter durch DIN-Norm-Berechnung</strong></h4><p> </p><p style="text-align: left;">Die Berechnung der Wohnfläche gemäß der DIN-Norm 277 bringt hingegen einige Vorteile für Immobilienbesitzer. Im Gegensatz zur Wohnflächenverordnung gilt bei ihr der eigentliche Grundriss der Immobilie als Basis. Zunächst wird also die Brutto-Grundfläche über die Außenmaße des Gebäudes erfasst, davon wird die Konstruktionsfläche (Wände, Pfeiler, Stützen) abgezogen. Das Ergebnis, die Netto-Grundfläche, wird in folgende Flächen aufgeteilt:</p><ul style="text-align: left;"><li><strong>Nutzfläche</strong> (Innenräume, Terrassen, Balkone)</li><li><strong>Verkehrsfläche</strong> (alle Flächen, die Zugang zu Räumen bieten wie z. B. Flure)</li><li><strong>Funktionsfläche</strong> (Räume außerhalb der Wohnung)</li></ul><p style="text-align: left;">Die finale Wohnfläche gemäß DIN 277 errechnet sich also aus der Summe von Nutz- und Verkehrsfläche.</p><p style="text-align: left;">Im Vergleich zur Wohnflächenverordnung reduzierten Schrägen, Kellerräume und Terrassen oder Balkone die Gesamtfläche also nicht. <strong>Das Ergebnis ist bei der Berechnung nach DIN-Norm damit automatisch höher – und dadurch vorteilhafter für Verkäufer und Vermieter.</strong></p><p style="text-align: left;"> </p><h4 style="text-align: left;"><strong>Abweichende Wohnfläche kann teuer werden</strong></h4><p> </p><p style="text-align: left;">Wie eingangs erwähnt kann der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden bis zu 40 Prozent betragen – vor allem bei Dachgeschosswohnungen mit Schrägen und entsprechender Dachterrasse. Herrscht im Vorfeld keine (vertraglich fixierte) Einigkeit über die eingesetzte Berechnungsmethode, ist Ärger vorprogrammiert. Mieter dürfen beispielsweise eigenständig die Mieter mindern, sofern die reale Wohnfläche um mindestens 10 % abweicht – bei Kaufverträgen entscheiden die Gerichte situativ.</p><p style="text-align: left;">Für Verkäufer und Vermieter gilt daher: Holen Sie sich professionelle Unterstützung an die Seite – zum Beispiel von Stark Immobilien. Wir achten nicht nur darauf, dass die Flächen korrekt berechnet werden und vor allem auch die entsprechenden Verträge sauber sind. <a href="mailto:https://stark-immo.com/kontakt/">Kontaktieren Sie uns gern für ein individuelles Beratungsgespräch.</a></p><p style="text-align: left;"> </p>								</div>
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		<title>MAKLERGESETZ &#8211; DIE NEUEN COURTAGE REGELUNGEN</title>
		<link>https://stark-immo.com/maklergesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Sep 2021 09:32:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG MAKLERGESETZ &#8211; DIE NEUEN COURTAGE REGELUNGEN Mehr Infos In 2020 trat kurze vor Jahresende das neue Maklergesetz in Kraft, das die Verteilung der Courtage bei Immobilienverkäufen regelt. Die einfache Zusammenfassung: Beauftragt der Verkäufer einen Immobilienmakler, hat er (in für ihn bestem Fall) mindestens die Hälfte der anfallenden Courtage zu bezahlen. Wir von &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/maklergesetz/"> <span class="screen-reader-text">MAKLERGESETZ &#8211; DIE NEUEN COURTAGE REGELUNGEN</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
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									<p><strong>In 2020 trat kurze vor Jahresende das neue Maklergesetz in Kraft, das die Verteilung der Courtage bei Immobilienverkäufen regelt. Die einfache Zusammenfassung: Beauftragt der Verkäufer einen Immobilienmakler, hat er (in für ihn bestem Fall) mindestens die Hälfte der anfallenden Courtage zu bezahlen.</strong></p><p>Wir von Stark Immobilien geben ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick zu den aktuell gültigen Regeln und verraten Ihnen, wieso sich die Beauftragung eines professionellen Maklers für Immobilienbesitzer dennoch in jedem Fall lohnt.</p><p> </p><h3>Neues Maklergesetz regelt die Courtage</h3><p> </p><p>Mit Wirkung zum 23.12.2020 gelten in Deutschland neue Regeln für die Maklerprovision bei Immobilienverkäufen. Das so genannte  „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ macht es – und das ist der große Unterschied zu früher – nicht mehr möglich, die Courtage vollständig auf den Käufer umzulegen, wenn man als Verkäufer einen Makler beauftragt hat. Das gilt selbstverständlich nicht nur für Häuser, sondern auch für Einlieger- und Eigentumswohnungen.</p><p> </p><h3>Private Käufer werden entlastet</h3><p> </p><p>Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, dass private Immobilienkäufer entlastet werden, in dem sich die Kaufnebenkosten reduzieren. Der berühmte Knackpunkt darüber, ob und welcher Anteil der Courtage durch welche Partei zu bezahlen ist, ergibt sich aus der Situation der Beauftragung.</p><p>Im Einzelnen gelten folgende Regelungen.</p><ul><li>Haben sowohl Immobilienverkäufer als auch der Käufer den Makler beauftragt, teilen sich beide Parteien die Courtage. Es sei denn, der Immobilienmakler hat mit einer der beiden Parteien vereinbart, für diese unentgeltlich zu arbeiten. In diesem Fall zahlt nur der Auftraggeber.</li><li>Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, zahlt diese auch vollständig die Courtage. Die unbeteiligte Partei muss nichts bezahlen. Wird ein Vereinbarung mit dem Ziel getroffen, die Kosten an die jeweils andere Partei weiterzugeben, ist diese nur gültig, wenn die weitergereichten Kosten maximal die Hälfte betragen. Darüber hinaus muss der ursprüngliche Auftraggeber einen Nachweis darüber erbringen, dass er die Kosten bereits beglichen hat, bevor er den Anteil der anderen Partei anfordert.</li></ul><p> </p><h3>Neues Maklergesetz greift nur für private Käufer</h3><p> </p><p>Das neue Maklergesetz gilt nur, solange es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher – also eine Privatperson – handelt. Findet der Kauf der Immobilie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bzw. im Namen eines Gewerbes oder Unternehmens statt, kann die Verteilung der Courtrage auch anders geregelt werden.  </p><p> </p><h4><strong>Weitere Änderungen durch das neue Maklergesetz</strong></h4><p> </p><p>Unabhängig von der Regelung zur Verteilung der Maklergebühren, haben sich auch weitere Änderungen ergeben. Beispiel: Die Formvorschrift für Maklerverträge. Es reicht heute also nicht mehr raus, einen Immobilienmakler mündlich oder per Handschlag zu beauftragen. Die Vereinbarung muss in Schriftform vorliegen, wobei eine E-Mail dabei ausreichend ist.</p><p>Ein weiterer Aspekt für viele Verbraucher ist die Courtage-Regelung bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Hier wurde die alte Regelung – dass der Immobilienbesitzer die Provision an den künftigen Mieter weitergeben darf – schon im Jahr 2015 geändert. Seitdem gilt bei Mietimmobilien, dass die Courtage immer von dem zu zahlen ist, der dem Makler den Auftrag erteilt hat. In der Regel also der Vermieter.</p><p> </p><h4><strong>Warum sich die Beauftragung eines Maklers für Immobilienverkäufer dennoch lohnt</strong></h4><p> </p><p>Aufgrund des geänderten Gesetzes mögen einige Immobilienbesitzer zunächst davor zurückschrecken, einen Makler zu beauftragen. Der Wunsch, etwas Geld zu sparen, kann jedoch schnell darin münden, dass Geld verschenkt wird. Gerne geben wir Ihnen ein Beispiel anhand unserer Erfahrungen und Expertise. Wir von Stark Immobilien geben nämlich alles, damit Ihre Immobilie nicht nur schnell, sondern auch zum Bestpreis verkauft wird. Dafür arbeiten wir beispielsweise mit professionellen Fotografen und Gestaltern zusammen, damit wir Ihre Immobilie richtig in Szene setzen und ein erstklassiges Exposé erstellen können. Durch unsere etablierten Vermarktungsstrategien und unser umfassendes Netzwerk, finden wir in Rekordzeit die perfekten Käufer für Ihre Immobilie. Dazu nehmen wir Ihnen sämtliche Aufgaben und Herausforderungen auf dem Weg zum Notar ab – und halten Ihnen dabei den Rücken frei, damit Sie Zeit für das Wesentliche haben und nicht mit der Formulierung von Inseraten oder den Durchführungen von Besichtigungen beschäftigt sind.</p><p> </p><p style="text-align: left;">Sie möchten mehr erfahren? Hier zeigen wir Ihnen <a href="mailto:https://stark-immo.com/leistungen/"><strong>5 Gründe dafür auf, Ihre Immobilie in unsere Hände zu geben.</strong></a></p>								</div>
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		<title>Auswirkungen des Klimawandels auf den Immobilienmarkt</title>
		<link>https://stark-immo.com/auswirkungen-des-klimawandels-auf-den-immobilienmarkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sascha Stark]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Aug 2021 09:11:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG Auswirkungen des Klimawandels auf den Immobilienmarkt Mehr Infos STARKREGEN, ÜBERFLUTUNGEN UND HITZE VERÄNDERN IMMOBILIENWERTE In den letzten Wochen wurde mehr als sonst über den Klimawandel und die mit ihm verbundenen Folgen wie die Hitzewellen in Südeuropa oder die Flutkatastrophen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz geredet. Neben der Tatsache, dass die untypisch heftigen Wettereignisse &#8230;</p>
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									<p>In<strong> den letzten Wochen wurde mehr als sonst über den Klimawandel und die mit ihm verbundenen Folgen wie die Hitzewellen in Südeuropa oder die Flutkatastrophen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz geredet. Neben der Tatsache, dass die untypisch heftigen Wettereignisse eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen, ergeben sich auch für den Immobilienmarkt deutliche Veränderungen.</strong></p><p>Wie immer gibt es auch hier gleichermaßen Standort-Gewinner wie –Verlierer. Für Eigentümer von Immobilien ergeben sich so oder so aber neue Herausforderungen, die man nicht unterschätzen sollte. Wie gut oder schlecht sowohl die eigene Immobilie als auch die Umgebung und Infrastruktur in unmittelbarer Umgebung vor Überschwemmungen und ähnlichen Katastrophen geschützt sind, wird künftig immer stärkere Auswirkungen auf die Werte und damit einhergehende Preisentwicklung haben.</p><h3>EMPHELUNGSLISTE DES BUNDESAMTES FÜR BAUWESEN UND RAUMORDNUNG</h3><div> </div><p>Ein (grober) Überblick darüber, die gut die jeweilige Lage rund um die eigene Immobilie gegen die Auswirkungen von Starkregen oder Überflutungen geschützt ist, bietet die Empfehlungsliste des <a href="mailto:https://www.bbr.bund.de/BBR/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung</a>. Damit lässt sich das Gefährdungspotenzial zu einzelnen Standorten – und damit auch für einzelne Gebäude – entsprechend abschätzen. Um eine detaillierte Auswertung zu erhalten, werden vorab verschiedene Themen abgefragt wie beispielsweise das Vorhandensein von Lichtschächten, die Topographie der Umgebung oder der Zustand des Daches. Zudem fließen die jeweiligen baulichen Strategien der Umgebung wie zum Beispiel der Versiegelungsgrad mit ein.</p><h3>METROPOEN MÜSSEN NACHRÜSTEN</h3><div> </div><p>Eines steht für die Experten jetzt schon fest: Besonders die deutschen Metropolen und Großstädte wie Hamburg, Berlin und Dortmund müssen in den nächsten Jahren aktiv werden und baulich auf die Klimaauswirkungen reagieren. </p><p>Aktuell ist die Datengrundlage noch zu ungenau, um direkte Rückschlüsse auf die Immobilienpreisentwicklung zu ziehen. Das wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach aber bald ändern und dass die klimatischen Bedingungen einen steigenden Einfluss auf den Erhalt und Unterhalt der Immobilien sowie die Immobilienpreise haben werden, steht außer Frage.</p><p>Wir von Stark Immobilien behalten für Sie natürlich sämtliche Entwicklungen im Blick und werden regelmäßig darüber berichten. Sofern Sie schon jetzt wissen möchten, was Ihre Immobilie heute wirklich wert ist, nutzen Sie doch unseren <a href="https://stark-immo.com/immobilie-bewerten-lassen/"><strong>kostenlosen Immobilien-Bewertungsservice</strong></a>.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://stark-immo.com/auswirkungen-des-klimawandels-auf-den-immobilienmarkt/">Auswirkungen des Klimawandels auf den Immobilienmarkt</a> erschien zuerst auf <a href="https://stark-immo.com">Stark Immobilien Makler Hamburg</a>.</p>
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		<title>Energieausweis für Immobilien in Hamburg</title>
		<link>https://stark-immo.com/energieausweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lena]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2021 15:46:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundriss]]></category>
		<category><![CDATA[qm2]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>STARK IMMOBILIEN HAMBURG ENERGIEAUSWEIS FÜR IMMOBILIEN Mehr Infos EIN ENERGIEAUSWEIS &#8211; PFLICHT FÜR IMMOBILIENVERKÄUFER &#38; VERMIETER Seit Mai 2021 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Das GEG regelt die Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen, sobald man seine Immobilie verkaufen oder neu vermieten möchte. Wir von Stark Immobilien verraten Ihnen im &#8230;</p>
<p class="read-more"> <a class="" href="https://stark-immo.com/energieausweis/"> <span class="screen-reader-text">Energieausweis für Immobilien in Hamburg</span> Weiterlesen &#187;</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://stark-immo.com/energieausweis/">Energieausweis für Immobilien in Hamburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://stark-immo.com">Stark Immobilien Makler Hamburg</a>.</p>
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					<p class="elementor-heading-title elementor-size-default">STARK IMMOBILIEN HAMBURG</p>				</div>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">ENERGIEAUSWEIS  <br>FÜR IMMOBILIEN</h2>				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">EIN ENERGIEAUSWEIS - PFLICHT FÜR IMMOBILIENVERKÄUFER &amp; VERMIETER</h3>				</div>
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									<p><strong>Seit Mai 2021 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Das GEG regelt die Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen, sobald man seine </strong><a href="mailto:https://stark-immo.com/verkauf/"><strong>Immobilie verkaufen</strong></a><strong> oder neu </strong><a href="mailto:https://stark-immo.com/leistungen/"><strong>vermieten</strong></a><strong> möchte. </strong></p><p>Wir von Stark Immobilien verraten Ihnen im Folgenden, welche Rechte und Pflichten mit dem Energieausweis verbunden sind, welche Arten von Energieausweisen es gibt und worauf Sie unbedingt achten sollten.</p><p>Eines sei vorab verraten: Wer uns beauftragt, kann sich das Lesen dieses Artikels eigentlich schon sparen, denn wenn Sie uns beauftragen, kümmern wir komplett um das Thema Energieausweis und übernehmen auch die vollständigen Kosten für die Erstellung.</p>								</div>
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									<h3 style="text-align: left;"><strong>Wann braucht man einen Energieausweis?</strong></h3><p> </p><p style="text-align: left;">Bei Neubauten ist ein Energieausweis in der Regel vorgeschrieben, bei Bestandsbauten ist er nur Pflicht, wenn das Haus oder die Wohnung neu vermietet oder verkauft werden sollen. Hintergrund ist, dass potentielle Käufer und Mieter wissen sollen, wie es um die Treibhausemissionen des Gebäudes bestellt ist. Die Daten des Energieausweises werden daher oft bereits in der Immobilienanzeige veröffentlicht, müssen ansonsten aber spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.</p><p style="text-align: left;">Wer seine Immobilie selbst bewohnt, benötigt keinen Energieausweis, gleiches gilt für Mieter in bereits bestehenden Mietverhältnissen, die darauf auch keinen Anspruch haben. Wer seine Immobilie saniert und/oder durch eine energetische Gesamtbilanzierung die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus erfüllt, muss ebenfalls einen Energieausweis erstellen lassen.</p><p style="text-align: left;">Wie so oft bestätigen aber auch hier Ausnahmen die Regel. Sehr kleine Gebäude unter einer Nutzfläche von 50 m² sind von der Energieausweispflicht ebenso befreit wie beispielsweise Baudenkmäler. Gleiches gilt, wenn nur „Kleinigkeiten“ in Einzelschritten saniert werden (z. B. Austausch der Fenster).</p><h3 style="text-align: left;">Welcher Energieausweis für welches Gebäude?</h3><p style="text-align: left;"><strong> </strong></p><p style="text-align: left;">Es gibt zwei verschiedene Arten des Energieausweises: Den so genannten <strong>Bedarfsausweis</strong> und den <strong>Verbraucherausweis</strong>. Sie unterscheiden sich in erster Linie durch die Methode, wie die jeweiligen Energiewerte ermittelt werten. Günstiger und weniger aufwändig in der Ermittlung der Werte ist der Verbrauchsausweis. Im Umkehrschluss ist dieser natürlich auch weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis.</p><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;">Aber: Immobilienverkäufer und Vermieter dürfen sich nicht aussuchen, welche Art von Ausweis erstellt wird. Die entsprechenden Richtlinien lauten wie folgt:</p><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;"><strong>Bestandsbauten mit 1 – 4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 01.11.1997, Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erfüllt:</strong> Bedarfsausweis.</p><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;"><strong>Bestandsbauten mit 1 – 4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 01.11.1997, Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung sind erfüllt</strong>: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.</p><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;"><strong>Bestandsbauten mit 1 – 4 Wohneinheiten, Bauantrag nach dem 01.11.1997</strong>: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.</p><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;"><strong>Bestandsbauten mit 5 oder mehr Wohneinheiten</strong>, unabhängig vom Zeitpunkt des Bauantrags: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.</p><p style="text-align: left;"><strong>Neubauten</strong>: Bedarfsausweis</p><p style="text-align: left;"><strong>Wichtig zu wissen:</strong> Um einen gültigen Verbrauchsausweis ausstellen zu lassen, müssen die vollständigen Verbrauchs- und Heizkostenabrechnungen von drei aufeinander folgenden Jahren vorliegen und das Ende des Abrechnungszeitraumes darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Bedeutet: Wurde das Gebäude vor kurzem saniert oder wird es dezentral über Gasetagenheizungen beheizt, muss statt des Verbraucherausweises ein Bedarfsausweis erstellt werden.</p><p style="text-align: left;">Die Skala der <strong>Energieeffizienzklassen</strong> reicht von A+ bis H. Altbauten liegen durchschnittlich in der Klasse E.</p><p style="text-align: left;"> </p><h3 style="text-align: left;">Energieausweis für gewerbliche Immobilien</h3><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;">Bei gewerblich genutzten Immobilien wird ein so genannter „<strong>Energieausweis für Nichtwohngebäude</strong>“ benötigt. Im Gegensatz zu den Ausweisen für privat genutzte Immobilien enthält dieser auch Informationen über die Klimatisierung, die Lüftung und die Beleuchtung. Für gemischt genutzte Immobilien – also Gebäude mit Wohneinheiten und gewerblichen Flächen – müssen ggf. dann getrennte Energieausweise erstellt werden.</p><p style="text-align: left;"><strong> </strong></p><h3 style="text-align: left;"><strong>Wer trägt die Kosten für den Energieausweis? Und wie erhalte ich einen Energieausweis für mein Haus?</strong></h3><p style="text-align: left;"><strong> </strong></p><p style="text-align: left;">Bezüglich der Frage, wer für die Kosten aufkommt, gibt es eine einfache Antwort: Immer der Eigentümer. Zudem dürfen die Kosten für den Energieausweis auch nicht auf den oder die Mieter umgelegt werden. Bei Eigentumsgemeinschaften teilt sich das Kollektiv die Kosten.</p><p style="text-align: left;">Die Ausstellung von Energieausweisen ist wenigen Personengruppen mit entsprechender Qualifikation vorbehalten. In der Regel sind dies Architekten bzw. Planer, Heizungsbauer, Ingenieure, Energieberater oder auch Schornsteinfeger.</p><p style="text-align: left;"> </p><h4 style="text-align: left;"><strong>Stolperfalle Immobilienanzeige</strong></h4><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;">Das hat die Relevanz des Energieausweises enorm gestärkt – und das kann Auswirkungen auf die verpflichtenden Inhalte von Immobilienanzeigen haben. Beispielsweise müssen die wichtigsten Kerninformationen wie die Art der Beheizung oder das Baujahr bereits in der Immobilienanzeige enthalten sein. Sofern der entsprechende Energieausweis nach dem 01.05.2014 ausgestellt wurde und es sich um ein Wohngebäude mit einer bestimmten Effizienzklasse handelt, muss sogar der gesamte Energieausweis veröffentlicht werden. Bei älteren Ausweisen ohne Energieeffizienzklasse können die Daten in eine entsprechende Klasse umgerechnet werden – in diesem Fall ist die Veröffentlichung jedoch freiwillig.</p><p style="text-align: left;"> </p><p style="text-align: left;"><strong>Wichtig zu wissen: Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können daher auch angezeigt und mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden. </strong></p><p style="text-align: left;">Heizung keinen neuen Ausweis erstellen lassen. Dennoch ist es sinnvoll dies zu tun, damit Wer stets auf der sicheren Seite sein will, überlässt die Themen rund um den Energieausweis und der korrekten Inserierung von Immobilienanzeigen einfach uns – den Profis von Stark Immobilien. <strong>Ihr weiterer Vorteil: Die Kosten für die Erstellung des Energieausweises übernehmen wir für Sie!</strong></p><p> </p><p> </p>								</div>
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									<p>Wir wissen: Rund um das Thema Immobilien gibt es häufig mehr Fragen als Antworten. Und vollkommen unabhängig davon, ob Sie als Verkäufer oder Vermieter auf unsere professionelle Unterstützung vertrauen möchten oder einfach nur auf der Suche nach den richtigen Informationen für Ihre Projekte sind: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Wissen und Know-how jederzeit zur Verfügung. In unserem Blog greifen wir aktuelle sowie zeitlose Themen aus der Welt der (Hamburger) Immobilien auf und stellen sie verständlich und transparent dar. Sie haben ein spezielles Anliegen oder suchen einen Makler mit Herz und Verstand? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter: <a href="tel:040609449222">(040) 60 944 922 2</a> oder Ihre Nachricht über unser <a href="https://www.schulze-filges-immobilien.de/kontakt/">Kontaktformular</a>.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://stark-immo.com/energieausweis/">Energieausweis für Immobilien in Hamburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://stark-immo.com">Stark Immobilien Makler Hamburg</a>.</p>
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